Das italienische Skirecht sieht, wie auch das Verkehrsrecht, eine generelle Mitverschuldungsvermutung vor. Dies bedeutet, dass stets von einer Haftungsteilung 50% – 50% ausgegangen wird.
Gerade deswegen kommt eventuellen Unfallzeugen eine bedeutende Rolle zu. Die Entscheidung darüber, ob ein ewtaiges Alleinverschulden einer Unfallpartei vorliegt, kann von ihren Beobachtungen und Aussagen abhängen.
Um die Haftungsquote des Unfallgegners zu erhöhen und häufig eine Verurteilung des letzteren zu erreichen, wird in solchen Fällen dazu greaten, einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung einzureichen.
Zivilrechtliche Ansprüche müssen in der Regel im Heimatland des Beklagten gestellt werden.